24. Februar 2026🇺🇸Enthüllung
Freigabe

Marine lehnt FOIA-Berufung für 78 klassifizierte UAP-Fotografien trotz Trumps Offenlegungsanweisungen ab

Am 24. Februar 2026 wies die US-Marine eine Verwaltungsberufung von The Black Vault zurück, die die Freigabe von 78 klassifizierten UAP-Fotografien forderte. Die Ablehnung erfolgte trotz der öffentlichen Forderungen Präsident Trumps nach Freigabe von UFO-Akten. Die Marine berief sich auf FOIA-Ausnahme (b)(1) und erklärte, eine Teilfreigabe sei nicht möglich.

Datum
24. Februar 2026
Ort / Land
Typ
Enthüllung

Hintergrund

Die US-Marine wies die Verwaltungsberufung von The Black Vault ab, die die Freigabe von 78 als unidentifizierte anomale Phänomene klassifizierten Fotografien forderte. Die Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2026, geführt unter der Nummer 2026-NavyAppeal-000123, bestätigte die ursprüngliche Ablehnung vom November 2024 unter dem FOIA-Aktenzeichen DON-NAVY-2022-012661.

Hintergrund

The Black Vault hatte den ursprünglichen FOIA-Antrag im September 2022 gestellt und alle von der US-Marine archivierten Fotografien mit der Bezeichnung unidentifizierte anomale Phänomene oder UAP angefordert. Im November 2024 bestätigte die Marine die Existenz von 78 relevanten Fotografien, hielt diese jedoch vollständig unter FOIA-Ausnahme (b)(1) zurück und berief sich auf die Klassifizierungsbefugnis gemäß Executive Order 13526.

Zentrale Details

Die Berufungsinstanz stellte fest, dass die Unterlagen weiterhin klassifiziert sind und eine Teilfreigabe nicht möglich sei. Die Marine betonte, dass ordnungsgemäß klassifizierte Informationen unter FOIA-Ausnahme (b)(1) den Behörden keinen Ermessensspielraum bei der Freigabe lassen. Dieses Ergebnis steht im deutlichen Widerspruch zu Präsident Trumps öffentlichen Erklärungen zur Freigabe von UFO-Akten und verdeutlicht die Kluft zwischen exekutiver Rhetorik und institutioneller Klassifizierungspraxis.

Bedeutung

Diese Berufungsablehnung zeigt die Bestaendigkeit militaerischer Klassifizierungsbarrieren gegen UAP-Transparenz, selbst wenn der Oberbefehlshaber oeffentlich zur Offenlegung aufgerufen hat.